Saison 2024 im Überblick
Nebensaison
01.01. bis 30.04.2024 und 01.10. bis 22.12.2024
Zwischensaison
01.05 bis 24.05.2024 und 05.06 bis 29.07.2024
Nachsaison
14.09. bis 30.09.2024
Hauptsaison
Pfingstferien 30.05. - 09.06.2024
Sommerferien 31.07. - 11.09.2024
AGB's der MUC Caravaning
Unsere AGB'S
Allgemeine Mietbedingungen MUC-Caravaning
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mietvertrag wird verbindlich, wenn nach Eingang der Anzahlung und des vom Mieter unterschriebenen Vertrages die Buchung und der Mietpreis durch Vertragsunterzeichnung vom Vermieter bestätigt wird.
1.3 Der Mieter muss bei Mietbeginn das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit einem Jahr den Führerschein der Klasse B besitzen. Mitfahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
1.4. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden
2. Reiserücktritt, Übergabe und Rücknahme:
2.1 Ein Vertragsrücktritt ist nur bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Reisetermin gegen eine Stornogebühr von 20 % des Gesamtmietpreises möglich. Bei Reiserücktritt bis 4 Wochen vor Mietbeginn sind 50% des Mietpreises zu entrichten, bei kürzerer Frist fällt der volle Mietpreis an, ebenso bei Nichtabholung. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
2.2 Die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich am Standort des Vermieters oder nach schriftlicher Vereinbarung. Letzteres gilt auch für die Übergabe- und Rücknahmezeiten. Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand, gereinigt und mit gefülltem Kraftstofftank bereitgestellt, eventuell vorhandene Mängel werden in einem Protokoll festgehalten. Wird das Fahrzeug erst nach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt das Fahrzeug bis zur Beendigung der Mietzeit für den Mieter reserviert, Ansprüche auf Mietpreiskürzung bleiben ausgeschlossen.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Wohnmobil abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
2.4 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe bleibt der Mietpreis unberührt.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
3.1. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine
schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht kein Versicherungsschutz.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.2.4. Transport von Tieren jeglicher Art.
3.2.5 Zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus.
3.2.6 Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
3.3. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
4. Kleinreparaturen
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Mitführen von Haustieren
5.1. Das Mitführen von Haustieren ist leider nicht möglich.
6. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Das Fahrzeug ist nach jeder Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß abzustellen und abzuschließen. Das Fahrzeug darf nicht überladen werden. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat unbedingt die vorgeschriebenen maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten zu beachten. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
– Das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
– Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz;
6.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
6.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
6.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
6.5. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
6.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
6.7 Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Sollte dennoch im Fahrzeug geraucht werden, ist eine Gebühr von 800,00 € fällig.
7. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
7.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
7.2. Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Wohnmobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
7.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
7.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mängelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
7.5. Ziffer 7.2. bis 7.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 7.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
8. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
8.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
8.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 8.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mängelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall, fahrlässig,
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 8.3. unten verletzt hat.
8.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
8.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligungen – Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 8.5. zutreffend ist.
8.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 8.4. tritt in diesem Fall nicht ein.
9. Haftung des Vermieters:
9.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
9.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 9.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
9.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
11.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
12. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
12.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:
20 % des Gesamtmietpreises bei Abschluss des Mietvertrages Restbetrag bis 21 Tage vor Mietbeginn. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Rücktritt angesehen und die in Ziffer 2 aufgeführten Rücktrittskosten berechnet. Liegt der Vertragsabschluss weniger als 21 Tage vor Mietbeginn oder der Mietpreis unter 300,00 € wird der Mietpreis ohne Anzahlung in voller Höhe sofort fällig. Es gilt die jeweils zum Vertragsabschluss gültige Preisliste. Alle Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
12.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution (Absicherung der Selbstbeteiligung) in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 2.000,00 € für Wohnmobile über 3,5 t) pro Schadenfall in bar oder per Überweisung (Gutschrift muss am Übergabetag erfolgt sein). Bei weiteren Schäden wird pro Schadenfall eine Selbstbeteikigung von weiteren 1.500,00 € (bzw. 2.000,00 € für Wohnmobile über 3,5 t) im Nachhinein erhoben. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand innerhalb einer Woche nach der Fahrzeugüberprüfung an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Der Mieter erhält nach Rückgabe des Fahrzeugs eine abschließende Rechnung.